die Bienen sind zur Zeit auch nicht lustig - ein kleines Mädchen ist es auch nicht - weil der Gutachterin ihre Interessen egal waren
Die Diplom-Psychologin Sarah Fuchs benötigt von der Auftragserteilung am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 141 F 3857/09 und 141 F 9493/09 - am 22.05.2009 bis zur Fertigstellung ihres 96-seitigen zweizeilig geschriebenen Gutachtens am 22.04.2010 elf Monate.
Dank dieser GA ist mir das SR entzogen worden. Trotz Kindeswegnahme, Umgangsboykotts, Kontaktsperren durch die Mutter und übelsten Beschimpfungen in Emails der Mutter an mich (Fäkaliensprache) bescheinigte Fr. Fuchs ihr Feinfühligkeit, gute Bindungstoleranz usw. Mir dagegen wurde grundlos schlechte Bindungstoleranz im GA unterstellt, ohne Beweisführung. Es wird einfach formuliert, dass das Kind unter der Trennung leide und deswegen bei der Mutter leben müsse. Fr. Sarah Fuchs verwendet umstrittene Testverfahren, wie z.B. dass die Kinder die Familie als Tiere malen sollen. Das lässt sich dann beliebig in jeder Richtung deuten. Fr. Fuchs fertigt ihre Gutachten offenbar ergebnisorientiert, d.h. das Ergebnis steht vorher fest. Dann schreibt sie viel Unwesentliches, gibt Verleumdungen viel Raum, weil sie nichts prüft. Fakten werden gern falsch interpretiert. So wurde mir angelastet, dass mein Kind in der Kita sehr verschlossen geworden sei (damals hatten wir noch ein unsymmetrisches Wechselmodell). Inzwischen weiß ich, dass die Mutter zu dieser Zeit bereits den Jungen einen Schnuppertag in einer 100km entfernten Schule hat machen lassen, obwohl ich mich mit ihm auf seine Einschulung in Berlin freute, Einladungen schrieb usw. Dass das dann logischerweise ein 5jähriges Kind förmlich zerreißen muss, kann auch jemand erkennen, der kein Psychologe ist. Fr. Fuchs erkannte es nicht. Interessant ist auch die finanzielle Vorgehensweise. Nach einigen Wochen schreibt Fr. F ans Gericht, dass sie so viel Arbeit mit der Sache hätte, dass sie gern statt 3.500€ gleich mal 5.000€ dafür haben würde. Ich kenne bereits andere Betroffene, die exakt das Gleiche Vorgehen bei dieser GA erlebt haben.
Im Rahmen von Sorgerechtsverfahren und Umgangsverfahren oder Kindesentzug (Fremdunterbringung) durch das Jugendamt, stellen Familienrichter regelmäßig die Frage, in wie weit die Eltern erziehungsfähig sind. Letzteres geschieht gerade so, als wäre "Erziehungsfähigkeit" eine meßbare Größe. da dieses nicht der Fall ist, werden solche Begriffe im Gutachten oft mißbraucht, was auch für den Begriff "Bindung" und "Kindeswohl" zutrifft.
Richter erwecken also zu unrecht den Eindruck, als könne man "messen", welcher Elternteil für die Erziehung der Kinder besser geeignet sei. Frei nach Prof. Klenner ist diese Fragestellung aber allein schon vom Ansatz her idiotisch, denn vor der Trennung hätten ja meist beide Elternteile die Kinder erzogen, ohne dass ihre diesbezüglichen Fähigkeiten in Zweifel gezogen worden wären. Insofern sei es unlogisch, wenn dann beim Zerbrechen der Paarbeziehung plötzlich unterstellt würde, ein Elternteil wäre auf einmal nicht mehr oder allenfalls stark eingeschränkt erziehungsgeeignet.
Auch bei Inobhutnahmen von Kindern durch das Jugendamt wird die Frage der Erziehungsfähigkeit aufgeworfen, obwohl hier eigentlich gefragt werden müsste bzw. nur gefragt werden dürfte: "Gefährden die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?" Denn laut der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es nicht zum Wächteramt des Staates, für eine bestmögliche Erziehung und Förderung von Kinder zu sorgen, sondern seine Aufgabe besteht allein darin, konkrete Gefahren vom Kind abzuwenden.
Die (vermeintliche) Klärung diese Fragestellungen wird an so genannte psychologische Gutachter delegiert. Das geschieht, weil Juristen sich hinter der Aussage verschanzen, Psychologen könnten diese Frage besser beantworten, da die juristische Ausbildung keine weitere wissenschaftliche Ausbildung der Fachrichtungen "Psychologie" oder "Erziehungswissenschaft" beinhaltet. Leider besitzen nur wenige Psychologen dieselbe Bescheidenheit wie ihre Kollegen aus der juristischen Fakultät: Denn in der Regel sieht auch die Fachrichtung Psychologie keine wissenschaftliche Ausbildung in der Fachrichtung "Erziehungswissenschaft" vor und so fehlt Psychologen notwendiges Hintergrundwissen, um die gestellte Gutachtenaufgabe fachlich und wissenschaftlich abschließend fundiert zu beantworten. An dieser Stelle entsteht daher eine Kluft zwischen dem Anspruch an ein gerichtspsychologisches Gutachten und den fachlichen Möglichkeiten der Gutachter. Dazu fehlen im deutschen "psychologischen Gutachterwesen" meist Selbstreflexion und Selbstkritik. Zu sehr sind Gutachter von ihren Auftraggebern finanziell abhängig.
In fast allen Fällen kommen Gutachter und auch Gutachterinnen - der Erwartungshaltung des Gerichts folgend - zu dem Schluss, die Elternseite XY wären "aus psychologischer Sicht" erziehungsunfähig bzw. "Bindungsunfähig". Analog wird dies mit Blick auf ein Elternteil (meist den Vater) behauptet. Gutachten mit derartigen Schlussfolgerungen werden indessen zumeist nicht mit wissenschaftlichen Methoden erstellt. Von daher sind sie an sich nicht gerichtsverwertbar bzw. beweiserheblich.
Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was überhaupt nicht messbar ist. Das hält Familienrichter allerdings nicht davon ab, auf dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen über die Zukunft einer Familie zu treffen.
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, Gutachter würden Anordnungen des Jugendamtes, die von Richtern bestätigt wurden, entgegentreten. Die Aufgabe des Gutachters besteht nämlich weniger darin, den Kindern oder den Eltern gerecht zu werden als vielmehr das Handeln des Jugendamtes und des Familiengerichts mit Legitimation zu versehen.
In der Praxis erwarten nicht wenige Familienrichter sowohl in Fällen angeordneter Inobhutnahmen als auch bei Sorgerechtsverfahren von Gutachtern schlicht und ergreifend Schützenhilfe bei der Bestätigung ihrer Entscheidungen.
Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wird die abstrakte Begriffe der "Erziehungseignung" und "Bindung" dann regelmäßig dazu missbraucht, die Eltern zu diskreditieren, um einen durch das Jugendamt verfügten Ablauf der Handlungen im Sorgeverfahren bzw. Kindesentzug und die zwangsweise Unterbringung in einem Heim oder einer Pflegefamilie zu rechtfertigen. Auch in Umgangsverfahren schaffen Gutachter nur Klarheit für das Gericht.
nicht für das Kind. Kinder wollen keinen Elternteil verlieren. Gutachter dokumentieren aber keine Kinderinteressen, sondern legitimieren allzu oft egoistische Interessen von Erwachsenen (meist Müttern).
Umgangsverfahren sind nicht selten von persönlichen Vorurteilen des Gerichts geprägt. In Fragen der Sorge nach einer Trennung herrschen bei vielen Richterinnen und Richtern noch althergebrachte Auffassungen vor, wonach die Betreuung und Erziehung von Kindern die ureigenste Aufgabe der Mutter ist und Väter hierbei allenfalls assistieren dürfen. Eine hälftige Betreuung durch Mutter und Vater kommt für solche Richter schon aus Prinzip nicht in Betracht und auch die Übertragung der Alleinsorge an den Vater verfügen sie nur in absoluten Ausnahmefällen. Speziell bei Richterinnen kann darüber hinaus auch feministisches Gedankengut zu einer Solidarisierung und einseitigen Bevorzugung von Müttern führen. Insofern haben viele Richter ihr Urteil bereits vor Beginn der Verhandlung gefällt und schanzen generell der Mutter den Lebensmittelpunkt zu. Oft wird dies sogar noch von einer Übertragung der Alleinsorge oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts flankiert.
Wenn ein Vater eine Umgangsregelung oder ein Sorgerecht anstreben, die nicht mit dem Familienbild strukturkonservativer Familiengerichte konform gehen, werden als wichtigste Waffe willfährige Gutachter beauftragt, die aus früheren Verfahren als "versiert" und "zuverlässig" bekannt sind und sich wie Marionetten lenken lassen oder sogar mit einer Art siebtem Sinn die Erwartungen des Richters erahnen und sie in vorauseilendem Gehorsam bedienen.
Dabei geben voreingenommene Richter "ihrem" Sachverständigen die Richtung vor, in welche sich die Empfehlungen seiner Expertise zu bewegen haben und geben ihm bedenkenlos ein paar Tipps, wie das im konkreten Einzelfall zu erreichen ist. An einer solchen Einweisung wird der betreffenden Partei natürlich keineswegs die Teilnahme gestattet.
Sachverständige, die bei solchen Gerichten gut gelitten sind, lehnen die Erziehung durch den Vater entweder von sich aus prinzipiell ab oder gehören einfach zu der Sorte Mensch, die bereit ist, für Geld alles zu tun und bedenkenlos nach der Maxime handelt: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing." Ihre Zuverlässigkeit besteht im Wesentlichen in einer grenzenlosen Bereitwilligkeit, die Erwartungshaltung des Gerichts zu bedienen und eine rigide Selektion vorzunehmen, bei der Väter regelmäßig den Kürzeren ziehen. Ihre Versiertheit zeigt sich dadurch, dass sie für die Gerichtsakten eine Begründung basteln, in der möglichst eloquent formuliert wird, warum die Mutter nach den spezifischen Gegebenheiten des vorliegenden Falls wieder einmal der "bessere" Elternteil ist. Im Verlauf des Verfahrens stützten sich voreingenommene Familienrichter dann allein auf das Gutachten des Sachverständigen.
ein Fall aus der Praxis
In Bezug auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Vätern an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder - eine solche erfordert zwingend paritätischen Umgang - trifft man bei den am familienrechtlichen Verfahren Beteiligten auf vehemente Befürworter und andere, die Zurückhaltung und Skepsis, aber auch massive Vorurteile an den Tag legen. Die amerikanische Wissenschaftlerin Joan B. Kelly verweist auf unbewusste Widerstände gegen geteilte elterliche Sorge bei Jurist(inn)en und Psycholog(inn)en und zwar bei Frauen wie Männern gleichermaßen. Frauen könnten die Forderung nach gleichberechtigter Beteiligung der Väter am Leben ihrer Kinder als Angriff auf ihre eigene Mutterrolle ansehen. Dies insbesondere, wenn sie geschieden sind oder vom Vater der Kinder getrennt leben und ihre Kinder (überwiegend) allein betreuen wollen oder müssen. Auch Männer könnten sich indirekt kritisiert fühlen, mit Zweifeln an ihrem eigenen Engagement bezüglich der Kinder konfrontiert oder ihre Vaterrolle in Frage gestellt sehen. Ergänzend können bei Männern und Frauen unbewusste Abwehrmechanismen greifen, die daher rühren, dass sie als Kind selbst unter der Abwesenheit ihres Vaters gelitten haben (was beispielsweise für eine ganze Kriegskindergeneration gilt) – nach dem Motto: "Ich hatte auch keinen Vater, der sich um mich gekümmert hat und aus mir ist trotzdem etwas geworden.‘‘
Dem ist hinzuzufügen, dass es noch einen weiteren potentiellen Grund für mangelnde Objektivität gibt, der speziell bei weiblichen Gutachtern gegeben sein kann. Hatten diese einen Vater, von dem sie nicht ernstgenommen bzw. geringschätzig behandelt wurden, kann das eine sehr negative Sicht auf Väter zementieren. Sofern solche Frauen dann im Verlauf ihrer Karriere von männlichen Vorgesetzten unterdrückt bzw. gedeckelt wurden, kann das bei intellektuell minderbegabten Persönlichkeiten ebenfalls eine Trübung der Neutralität bewirken.
Im Übrigen ist anzunehmen, dass die Einseitigkeit vieler Gutachten schlicht und ergreifend zwei sehr banale Gründe hat:
Die üppige Vergütung. Die Mentalität vieler Richter, einen Sachverständigen nicht mehr zu beauftragen, wenn dessen Ergebnisse den richterlichen Vorstellungen zuwiderlaufen. Strukturell besteht somit ein hohes Risiko, dass sich Sachverständige korrumpieren lassen.
Über dem Gesetz
Wenn Gerichte den Vorsatz gefasst haben, einen Gutachter als Marionette zu missbrauchen, werden Ablehnungsgesuche gegen Gutachter auch bei klaren Ablehnungsgründen auf fadenscheinige Weise abgebügelt. Intellektuell, mitunter auch sprachlich, sind die Verrenkungen der Richterschaft ausgesprochen peinlich, wenn sie ihrem Paladin die Stange halten, obgleich dessen mangelnde Neutralität eindeutig auf der Hand liegt.
Des Weiteren kann es vorkommen, dass Gutachter die von Elternteilen gemachten Aussagen verfälschen oder ihnen Äußerungen unterschieben, die sie überhaupt nicht getätigt haben. Ein solches Gebaren entspricht dem Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB.[7] Aber selbst wenn Sachverständige diese schwerwiegende Straftat begehen - das Strafmaß beträgt bis zu 5 Jahren Haft - ist es offenbar nicht möglich, sie zur Rechenschaft zu ziehen.
Im Bezirk des extrem strukturkonservativen OLG Koblenz fand im Jahr 2012 eine Posse statt, bei der man schon von einem Skandal sprechen kann. Ein Gutachter hatte in seiner Widergabe eines Explorationsgesprächs mindestens 13 Aussagen eines Vaters grob verfälscht. Aber obwohl das betreffende Gespräch aufgenommen worden war und die Falschaussagen anhand der Bandaufzeichnung leicht nachweisbar gewesen wären, haben das AG Cochem, das OLG Koblenz, die Staatsanwaltschaft Koblenz und der Generalstaatsanwalt den Gutachter nicht zur Herausgabe des Tonträgers aufgefordert. Außerdem hatte der Gutachter einem angesehenen Arzt eine Aussage in den Mund gelegt, die dieser bestreitet. Eine weitere Falschaussage hat der Gutachter am 20.01.2012 vor dem AG Cochem getätigt, sie wurde protokolliert. Auch jene konnte weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwalt zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlassen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom OLG Koblenz mit Datum vom 30.01.2013 abgewiesen; die Begründung läuft auf eine Verhöhnung der simpelsten rechtsstaatlichen Grundsätze hinaus (zu weiteren Einzelheiten siehe den Beitrag "Strafvereitelung im Amt").
Das Bundesverfassungsgericht soll den o.g. Fall in Koblenz gedeckt haben. Eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich ohne Begründung abgewiesen. Damit hat das höchste deutsche Gericht das Verbreiten von Lügen, Verdrehungen und Falschdarstellungen durch Gerichtsgutachter legitimiert. Eigentlich ist das auch konsequent, denn: Nicht wenige Gestalten, die sich mit einer ehrfurchtserheischenden Robe schmücken, tun exakt dasselbe!.
Rechtsstaatlichkeit ist im Bereich Familienrecht sehr fraglich. Mit solchen Entscheidungen bestätigt das Bundesverfassungsgericht, die Willkür an den Gerichten.
gibt es unparteiliche Sachverständigen im Familienrecht ? .. ?
erhebliche Zweifel kommen mir, wenn ich mir das Gutachten der angeblich unparteilichen Sachverständigen Frau Fuchs vom 22.6.18 im Familiengericht Pankow/Weißensee betrachte ? .. ?
gibt es unparteiliche Sachverständigen im Familienrecht ? .. ?
Prof. Dr. Werner Leitner hat die Einschätzung zum Gutachten im Verfahren 22 F 3123/16 im Okt. 2018 übergeben :
das Gutachten ist, wegen grundsätzlichen Mängeln und Fehlern bei der Erstellung durch die Gutachterin, nicht verwertbar .
Im Einzelnen wurden folgende Begründungen angegeben :
zur Akteneinsicht fehlt die Vorgabe einer nachvollziehbaren Methode, es ist über die Qualität keine Einschätzung möglich die Angaben sind nicht transparent und systematisch gestaltet.
Bei den Interview fehlt die Vorgabe der Gesprächsleitfaden, die Angaben erscheinen willkürlich und unsystematisch
die Methode Heidelberger Interaktionen ansich ist gut, aber hier fehlt der Beratungskontex und die Durchführungsbestimmungen wurden nicht eingehalten und somit sind die Betrachtung nicht nutzbar. (die Interaktionen muß in Abwesenheit der Gutachterin erfolgen, was hier nicht der Fall war)
die anderen Test wurden ohne Angabe der Leitfaden und Systematik durchgeführt
die aus der Fragestellung sich hauptsächlichen ergebenen Persönlichkeitstest wurden nur in ungenügenden Umfang und unqualifiziert realisiert
bei etlichen Betrachtungen fehlt die Aprobation des Gutachters
die Angaben zur Literatur sind ungenügend und die verwendete Literatur ist nicht aktuell
welche Einstellung muss die Sachverständige haben, bei einer solchen massiven Kritik einsesteils durch den Vater und zum andern durch Prof. Dr. W. Leitner, das Gutachten nicht nach den notwendigen und üblichen Mindestanforderungen erstellt zu haben, trotzdem zu behaupten, dies sei vollumfänglich erfolgt ?
ein Gutachten ist nach besten Wissen und Gewissen zu erstellen, dass heißt, es sind Tatsachen richtig darzustellen und in Bezug auf die Fragestellung nach wissenschaftlichen Stand zu bewerten . in diesem Fall wurden aber bewusst falsche Tatsachen und Verleumdungen in einem Gutachten dargestellt und eingebracht, dass verwerflichste ist die Nichtbereitschaft von Frau Fuchs, diese falschen Angaben nicht ändern zu wollen, weil sie so nicht zu einem sachgerechten Ergebnis kommen kann. Womit sie auch die Mutwilligkeit der Benzutzung dieser Tatsachen für die Begutachtung zugibt. Ein verantwortungsvoller Sachverständiger wird sofort, nach Kenntnis über falsche Tatsachen bei Irrtum, diese ändern, da mit falschen Tatsachen keine richtige Bewertung vorgenommen werden kann. Ich habe viele Jahre als zugelassener Sachverständiger für Gerichte gearbeitet, aber soche Unverfrorenheit mit dem Umgang von falschen Tatsachen, ist mir noch nicht begegnet. Frau Fuchs muß sich aber relativ sicher sein, dass ihr Verhalten beim Familiengericht Pankow/Weißensee gedeckelt wird, denn sie setzt sich auch der Gefahr von Schadensersatzforderungen aus.
(Bundeverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/ 14). Das Gericht muss sich mit dabei mit substantiierten Einwänden gegen ein Gutachten konkret und nachvollziehbar auseinandersetzen. Dabei sind die im Einzelnen vorgetragenen Argumente gegeneinander abzuwägen, ein pauschaler Verweis, dass der Gutachter für das Gericht „schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend“ dargelegt habe, wie er zu seinen Schlussfolgerungen komme reicht hier nicht aus (vgl. BGH, Senatsurteil vom 15.06.1998 – IV ZR 206/97). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Privatgutachten substantiiertes Parteivorbringen darstellen (BGH Urteil vom 10.10.2002 – IV ZR 10/00, welche bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit gerichtlichen Gutachten nicht pauschal übergangen werden dürfen (BGH, Urteil vom 17.10.2001 – IV RZ 205/00). Das Gericht hat sich mit einem Parteigutachten ebenso sorgfältig auseinanderzusetzen, als wenn es sich um die abweichende Meinung eines von ihm bestellten Gutachters handeln würde (BGH VersR 1981, 752).
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Maßgebend ist dabei der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Dementsprechend liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann vor, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann oder wenn die vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht. Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Welche Frist für die Mitteilung von Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten angemessen ist, hängt daher auch davon ab, ob die Partei zur Prüfung des Gutachtens die Hilfe eines Privatgutachters in Anspruch nehmen muss.
Familienpsychologische Gutachten sind in der Praxis von Umgangsrecht und Sorgerecht sehr häufig. Streiten sich die Eltern (oder auch andere Beteiligte) um Belange der Kinder vor Gericht stellt sich grundsätzlich immer die Frage, was prognostisch für die Zukunft für die Kinder unter verschiedenen Szenarien zu erwarten ist. Dabei ist, je nach Rechtsfrage, entweder das Beste für das Kindeswohl der Maßstab, oder aber die Frage einer möglichen oder schon eingetretenen Kindeswohlgefahr. Diese Fragen können oft nur beantwortet werden, wenn bestimmte psychologische Tatsachen festgestellt werden. Die Richter, in deren Ausbildung Fragen von Psychologie und Pädagogik genauso wenig vorkommt wie eine intensivere Behandlung der speziellen Rechtsfragen des Umgangsrechts und Sorgerechts können diese Tatsachenfeststellung selbst nicht vornehmen. Sie sind Juristen, keine Psychologen. Leider aber nehmen die Gerichte sehr häufig auch die juristischen Aufgaben nicht oder nur mangelhaft wahr und delegieren die eigentliche richterliche Aufgabe der Entscheidungsfindung in die Hand der Psychologen oder Pädagogen. Gleichzeitig halten die meisten dieser Gutachter selbst die Minimalstandards wissenschaftlichen Arbeitens nicht ein (vor allem, weil die Gerichte das nicht erwarten). Daher sind familienpsychologische und auch sonstige familiengerichtliche Gutachten erschreckend häufig von extrem mangelhafter Qualität (vgl Presse). Hier ist es oft schwierig die richtige Vorgehensweise zu finden und es ergeben sich viele Fragen:
Bei einem familienpsychologischen Gutachten kommt es meist zu einer Reihe Gespräche zwischen Gutachter und den Erwachsenen. Dabei werden bisweilen Tests eingesetzt. Daneben wird meist mindestens eine sog. Interaktionsbeobachtung durchgeführt. Das ist eine Situation, in der der Gutachter die Eltern mit den Kindern beobachtet. Daneben wird ein Gutachter oft auch mit weiteren Personen reden, vor allem den Mitarbeitern vom Jugendamt, Umgangsbegleitern, Partnern, Kindergärtnern und Lehrern.Wenn der Gutachter den Auftrag zu einem sog. lösungsorientierten familienpsychologischen Gutachten erhalten hat, so wird er versuchen zwischen den Parteien zu vermitteln. Auch die Großeltern können Bezugspersonen für das Kind darstellen. Insgesamt dauert ein solches Gutachten normalerweise ca. 4-7 Monate. Sodann wird das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zugesendet und das Gericht setzte einen Erörterungstermin an. Sie müssen ihr Einverständnis zu Gesprächen mit nicht Beteiligten des Verfahrens geben
Nein. Die Teilnahme an familienpsychologischen Gutachten (und auch anderen familiengerichtlichen Begutachtungen) ist freiwillig. Sie können die Teilnahme verweigern. Das Gericht darf aus dieser Verweigerung keinerlei negative Schlussfolgerungen ziehen. Sie sollten sich ernstlich überlegen ob sie der Begutachtung zustimmen. Besonders für Väter gilt dieser Hinweis. Denn es fällt bei Nichtbegutachtung schwer, mit Begründung auf das Gutachten für die Partei negative Entscheidungen zu treffen. Es darf sie allerdings zum Termin laden (sie müssen dann auch kommen) und den Gutachter ebenfalls zum Termin laden. Das Ziel wäre dann, dass der Gutachter aus den Beobachtungen ihres Verhaltens im Termin Schlüsse zieht. Allerdings gibt es auch hierauf eine klare Antwort. Denn sie können zwar gezwungen werden am Termin teil zu nehmen, aber niemand kann Sie zwingen etwas zu sagen oder mehr zu tun, als im Termin zu sitzen und still zu sein. Und aus einem Verhalten, dass aus reinem Schweigen besteht, kann kein Gutachter etwas schließen. Dennoch ist eine völlige Verweigerung eines familienpsychologischen Gutachtens nur in Ausnahmefällen vernünftig. Vielmehr sollte eine Verweigerung im Normalfall lediglich als taktisches Mittel genutzt werden, mit dem erreicht werden kann, dass das Gericht einen fachlich einwandfreien und rechtlich tragfähigen Auftrag gibt und der Gutachter fachliche Standards einhält. Im Einzelfall sollte eine Begutachtung aber schlicht verweigert werden.
Das entscheidet der Sorgeberechtigte, bei gemeinsamen Sorgerecht beide Sorgeberechtigten. Wenn Sie alleine sorgeberechtigt sind können Sie die Teilnahme verweigern. Allerdings kann das Gericht dann das Sorgerecht insoweit gem. § 1666 BGB entziehen, wie in der dadurch nicht vorhandenen Möglichkeit der Aufklärung eine Gefahr für das Kind zu sehen ist. Das ist dann wiederum ein getrenntes, neues Verfahren. Und dieser Entzug darf auch nur geschehen, wenn belegt werden kann, dass andernfalls eine Kindeswohlgefahr vorliegt. Eine solche Verweigerung sollte man nur nach reiflicher Überlegung und als Teil eines sorgsam erarbeiteten strategischen Plans vornehmen.
Es darf nur nach (psychologischen) Tatsachen gefragt werden. Rechtliche Fragen scheiden aus. Hier sind Fehler im Beweisbeschluss häufig.
Rechtlich eigentlich nur, wenn der Richter eine Tatsache abgeklärt haben will, die er selber (mangels Fachkenntnis) nicht feststellen kann. Leider wird häufig dann ein Gutachten eingeholt, wenn der Richter einfach ratlos, entscheidungsschwach oder überfordert ist. Hier gilt es frühzeitig lenkend ein zu greifen.
Psychologen. Laut geltender Fachstandards (Fachtstandards 2015) sollen als Sachverständige „in erster Linnie Personen benannt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Psychologie (Diplom oder Master) oder der Medizin (Staatsexamen) verfügen.“
Jeweils die qualifizierten Professionen, das bedeutet psychiatrische Fragen dürfen nur Psychiater beantworten, psychologische Fragen nur Psychologen etc. Ggf. müssen mehrere Gutachter für unterschiedliche Fragen herangezogen werden.
Langsam und vorsichtig lesen. Die Struktur des Gutachtens ist wichtig. Für den ungeübten Leser ist vieles missverständlich und schwierig richtig zu gewichten. Bei jedem familiengerichtlichen Gutachten das sie betrifft sollten sie zu allererst das Ergebnis lesen und sich fragen, ob sie damit leben können. Dann kann Ihnen relativ egal sein, wie der Gutachter dorthin gekommen ist. Sie haben als Betroffene genug Baustellen, legen sie sich nicht unnötig weitere Streitfelder zu. Wenn das Ergebnis nicht zufriedenstellend ist, lesen sie das familienpsychologische Gutachten vollständig. Hier sind einige Regeln zum Verständnis zu beachten:
Große Teile eines Gutachtens beinhalten einfach die Wiedergabe dessen, was der Gutachter von den verschiedenen Personen gehört hat. Diese Schilderungen wird der Gutachter im Konjunktiv wiedergeben. Damit signalisiert er, dass dies nicht seine Auffassung ist, und er diese auch nicht als wahr unterstellt. Davon zu trennen sind methodische Ausführungen (wie geht der Gutachter vor), Berichte zu Gegebenheiten die der Gutachter selber beobachtet hat und Schlussfolgerungen. In einem brauchbaren Gutachten sind diese Dinge klar erkennbar von einander getrennt.
Sie müssen und sollten nur den Aussagen gegenübertreten, die für das Ergebnis relevant sind. Hier gilt es eventuell mit ihrem Anwalt eine kluge Strategie zu entwickeln, mir der sich die Wirkung eines fachlich schlechten Gutachtens abmildern lässt. Auf keinen Fall sollten sie versuchen alleine und direkt bei Gericht ihre Sicht der Dinge zu schildern. Dies wird nahezu immer gegen Sie verwendet werden. - hiermit will das Gericht sie auch zwingen, einen Anwalt zu nehmen.
Ein Gutachter ist keine Kummerkiste. Bitte überlegen Sie sich, welche Schilderungen Sie abgeben, und wie sie sich verhalten. Orientieren Sie sich daran, dass ein „guter“ Elternteil sich stets reflektiert, kritikfähig und deeskalierend verhalten wird. Außerdem sollten die Kinder immer im Mittelpunkt der Schilderungen stehen.
Nein. Damit erreichen sie normalerweise eher das Gegenteil dessen was sie wollen. Rechthaber werden nicht gemocht.
Wenn er sich in einer Weise verhält, die begründeten Anlass zu Zweifeln an seiner Objektivität gibt. Das ist auf jeden Fall der Fall, wenn der
Auch hier sollte sorgfältig überlegt werden, ob ein Befangenheitsgesuch Sinn macht.
Hier gibt es einen erheblichen Graubereich. Grundsätzlich ist es nämlich Aufgabe des Gerichtes einen Sachverhalt festzustellen und Zeugen zu vernehmen. Wenn es also um Gegebenheiten geht, welche die Eltern unterschiedlich beschreiben (die Sachschilderung des Ablaufes ist unterschiedlich), dann darf der Gutachter dass nicht selber durch Anhörung Dritter aufklären. Andererseits ist die Anhörung Dritter (Lehrer, Kindergärtner, Partner) zulässig als weiteres Erkenntnismittel für eine psychologische Bewertung. Hier ist allerdings wichtig, dass jeweils Schweigepflichtentbindungen vorliegen (bei Lehrern kann nur die Schulbehörde von der Schweigepflicht entbinden, die Eltern können das nicht).
Ja. Es gibt Qualitätsstandards, aber die sind nicht zentral festgelegt. der Gutachter legt sie für sich fest, abhängig, in welchem Verband angehört. Leider werden diese immer noch nicht konsequent angewendet. Hier gilt es einen starken Vortrag aus psychologischen Gegengutachten und fundiertem rechtlichen Vortrag zu machen. Dabei wird dies meist erst beim OLG Wirkung zeigen. Dehen sie auch davon aus, dass das Gutachten nur Alibifunktion hat
Ja, es gibt eine hohe Bandbreite an Tests. Der Gutachter ist dort frei in der Auswahl der benutzten Tests. Achten sie unbedingt auf die Einhaltung der Durchführungsbedingungen, die werden oft von Gutachter nicht eingehalten. Für Laien ist es schwierig, dies zu bewerten. Gehen sie davon aus ca 75 % der gefertigten Gutachten haben erhebliche Fehler. Nicht verwendbar als Grundlage einer Schlussfolgerung sind die sog. „projektiven Tests“, zum Beispiel der Schloßzeichen Test, der Sonnen Test oder der Düss-Fabel Test
Ja. Sie dürfen jemanden als Zeugen mitnehmen oder auf einer Aufzeichnung bestehen, müssen diese aber benennen.
Ruhe bewahren, und dem Gutachten frühzeitig mit einem guten Gegengutachten und einem umfangreichen und rechtlich aussagekräftigen Schriftsatz entgegen zu treten. Hier ist schnelles, gründliches und koordiniertes Handeln nötig. Leider haben schlechte familienpsychologische Gutachten eine hohe faktische Wirkung. Achten sie auf die Transparenz der gutachterlichen Darstellung.
Dem Gutachter ist eine Frist durch das Gericht zu setzen. Normalerweise werden hier 4-5 Monate angesetzt. Tatsächlich sind längere Bearbeitungszeiten die Norm. Rechnen Sie mit 6-8 Monaten. Sollte der Gutachter eine Frist nicht einhalten gibt es inzwischen die Möglichkeit ihm Druck zu machen. Auch lässt sich mittels der Verzögerungsrüge (§ 155 b FamFG) gegen ein zu lang dauerndes Verfahren angehen. - aber Vorsicht, Richter mögen solche zusätzlichen Leistungen nicht
http://de.wikimannia.org/Gutachter
https://www.anwalt-kindschaftsrecht.de/familienpsychologische-gutachten-probleme-und-fragen/
http://www.petzold.homepage.t-online.de/heumann.htm
über Grundsätze von Gutachten sowie über einige Gegengutachten können sie auf der Seite Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren von Herrn Thiel erfahren.
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