Bakterien wirken positiv und negativ - dies weiß man bei Frau Wolf nicht - ein Mann hat sicherlich schlechtere Karten
Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall (§ 158 FamFG):
bei Verfahren nach den § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt (Kindeswohlgefährdung)
auf wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet (§ 1666a BGB)
in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben (§ 1632 BGB) oder wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt (§ 1684 BGB).
bei Unterbringungsverfahren, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung des/der Minderjährigen (d. h. gegen dessen Willen und u. U. unter Anwendung von Gewalt durch die Polizei oder den Gerichtsvollzieher), etwa in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung, in Frage kommt (§ 1631b BGB).
Ebenso soll ein Verfahrensbeistand bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, wovon ausgegangen werden kann, wenn zwei sorgeberechtigte Elternteile je verschiedene Ansprüche bezüglich des Kindes formulieren, etwa wenn anlässlich der Trennung der Eltern Uneinigkeit darüber besteht, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben soll.
bei Verfahren nach den § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt (Kindeswohlgefährdung)
Zudem kann ein Kind/Jugendlicher ab dem 14. Lebensjahr auch selbst einen Interessensvertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen (§ 158 Abs. 5 FamFG), in der Regel also einen eigenen Rechtsanwalt. Zwar bedarf es weiterhin einer familiengerichtlichen Beiordnung, jedoch hat das Gericht dem Wunsch des betroffenen Kindes, einen bestimmten Interessensvertreter als Verfahrensbeistand beigeordnet zu bekommen, regelmäßig schon aus Kindeswohlaspekten Folge zu leisten.
Die Aufgaben eines Verfahrensbeistandes sind in § 158 Abs. 4 FamFG geregelt. Das Gericht einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Frage ist somit schon die Erste, ob ein solcher Verfahrensbeistand überhaupt erforderlich ist. Sie sollten in keinem Fall davon ausgehen, dass der Verfahrensbeistand Ihre Interessen vertritt. An erster Stelle vertritt ein Verfahrensbeistand sein Interesse : möglichst viel Geld mit wenig Aufwand zu verdienen und seine Beziehungen zu den Auftragsgebern auszubauen.
Verfahrensbeistände und Gutachter werden sich dem Willen von Jugendamt und Gerichten nicht verschließen. Und die Sachlichkeit und Fairniss wird oftmals den Interessen der Beteiligten Offiziellen geopfert. Dies war auch in diesem Fall deutlich zu beobachten. Lassen Sie sich auch nicht einreden, solch Verhalten seien nur Einzelfälle. Meine Erkenntnis sind, es wird die Regel sein.
Im Rahmen des originären Aufgabenbereichs hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und vor Gericht geltend zu machen, was immer dies auch ist. Er soll sich also als ein Interessenvertreter des Kindes darstellen. Hierbei hat der Verfahrensbeistand sowohl das subjektive Interesse, also den Willen des Kindes selbst als auch das objektive Interesse des Kindes (Kindeswohl) einzubeziehen. Der Verfahrensbeistand hat die Interessen des Kindes deutlich zu machen. Darüber hinaus kann er auch eigene Bedenken anbringen.
Für die Ermittlung des Kindesinteresses kommen für einen Verfahrensbeistand mehrere Möglichkeiten in Betracht. So kann er anhand eines Gesprächs mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen die Interessen des Kindes zuerst feststellen. Danach ist allerdings ein Gespräch mit dem Kind direkt ohne die Eltern durchzuführen, um die Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen des Kindes herauszufinden und eine gemeinsame Vertrauensbasis zum Kind herzustellen.
Weiterhin nimmt der Verfahrensbeistand auch an einer gerichtlichen Anhörung des Kindes teil, und stellt auch eventuell suggestive Fragen. Aufgrund der originären Aufgaben zählt der Verfahrensbeistand als ein Beteiligter im Verfahren (§ 158 Abs. 3 FamFG). Dies bedeutet, dass ihm sämtliche Rechte und Pflichten eines Beteiligten zukommen. Diese Stellung berechtigt ihn insbesondere auch dazu, Rechtsmittel im Interesse des Kindes einzulegen (§ 158 Abs. 4 S. 5 FamFG)
Eine weitere originäre Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es dar, das Kind insbesondere über das gerichtliche Verfahren zu informieren. Dazu muß der Verfahrensbeistand die Gerichtsakten studieren oder an Verhandlungen teilnehmen. Der Verfahrensbeistand in den Anhörungen durch mündliche Aussagen Stellung zu den Interessen des Kindes nehmen. Dabei ist zu beachten, dass er auf Wunsch des Kindes hin die Gespräche mit diesem vertraulich behandeln muss.
Der Verfahrensbeistand wird jedoch nicht als gesetzlicher Vertreter des Kindes angesehen wird (§ 158 Abs. 4 S. 6 FamFG). Somit kann er auch keine rechtlichen Erklärungen für das Kind abgeben oder entgegennehmen.
Nicht zu den Aufgaben eines Verfahrensbeistandes gehören Tätigkeiten, die anderen Personen zugewiesen sind. Dazu zählen unter anderem allgemeine Sachverhaltssufklärung, die Begutachtung des Kindes oder die Unterstützung des Jugendamtes.
Das Gesetz gibt noch einen erweiterten Aufgabenbereich des Verfahrensbeistands vor. Dies sind Aufgaben, die dem Verfahrensbeistand durch das Gericht zusätzlich zugewiesen werden können. So kann das Gericht, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist, gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG dem Verfahrensbeistand als zusätzliche Aufgabe Gespräche mit den Eltern oder weiteren Bezugspersonen des Kindes übertragen sowie die Aufgabe, am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
die genannten Aufgaben des Verfahrensbeistand können nicht weiter erweitert werden. Eine zusätzliche Ausdehnung auf andere Aufgaben ist unzulässig.
der Vater hätte vollendete Tatsachen geschaffen und sich selbst zur Hauptperson der Kindes gemacht ... Liste
auf Einschätzungen von Mitarbeitern vom KIZ zur Situation geht sie nicht ein ....
alle Handlungen und Taten der Mutter sind aus Sicht der Frau Wolf normal ...
Polizei und Kindergarten haben bei der Mutter jede Gefahr ausgeschlossen .... (obwohl dieses objektiv nicht möglich ist ...)
der Vater stelle Schadensersatzforderungen und überziehe alle mit Beschwerden ....
Jeder kann zum Verfahrensbeistand bestellt werden, eine bestimmte Ausbildung ist nicht zwingend erforderlich. Wegen der notwendigen rechtlichen, psychologischen und familiensystemischen Kenntnisse ist eine Grundausbildung (Studium) in Sozialpädagogik, Psychologie oder Jura, welche durch eine spezielle Zusatzausbildung ergänzt wird, sinnvoll. Die Auswahl eines geeigneten Verfahrensbeistandes übernimmt das Familiengericht. Grundsätzlich gibt es keine Voraussetzungen für die Bestellung von Verfahrensbeiständen. Die im Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche (BVEB)[7] organisierten Verfahrensbeistände (Umgangspfleger und Vormünder) haben sich allerdings verpflichtet nach schriftlich formulierten Standards zu arbeiten.[8] Grundsätzliche Eigenschaften dieser Standards ist die Wertschätzung und der Respekt des Kindes.
Der beruflich tätige Verfahrensbeistand wird unabhängig von seinem tatsächlichen Zeitaufwand aus der Justizkasse pauschaliert vergütet, anders als der frühere Verfahrenspfleger. Die Vergütung, die auch Auslagen für Sachaufwendungen, wie Fahrtkosten sowie eine etwaige Mehrwertsteuer beinhaltet, beträgt 350,00 Euro je Verfahren (§ 158 Abs. 7 FamFG). Bei mehreren Geschwisterkindern ist für jedes Kind das Honorar fällig.[9] Im Beschwerdeverfahren fällt die Gebühr erneut an. Wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe überträgt, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, erhöht sich das Honorar auf 550,00 Euro. Die Kosten für Aufwendungen und Vergütungen des Verfahrensbeistandes erfolgen zunächst stets aus der Staatskasse, werden jedoch im Rahmen der Kostenfestsetzung später den Verfahrensbeteiligten auferlegt. Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit geltend gemacht wird.
Der Verfahrensbeistand soll parteiisch für das Kind, aber nicht für ein Elternteil, ders Beistand soll die Interessen des Kindes berücksichtigen, was schwierig zu sichern ist, da oftmals Sympathien eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen.
Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes sind für eine Entscheidungsfindung des Richters von erheblicher Bedeutung; kaum ein Gericht wird sich über die Empfehlung eines Verfahrensbeistandes einfach so hinwegsetzen.
Wie stets rund um das Sorge- und Umgangsrecht gilt: Täter und Opfer / Gut und Böse – gibt es praktisch nicht und ist auch nicht von Interesse oder Bedeutung. Auch nicht für den Verfahrensbeistand.
Ein einmal bestellter Verfahrensbeistand ist in der Regel für alle – auch weiteren – Verfahren, die das Kind betreffen zuständig.
Eine wirkliche Alternative zur Kooperation gibt es nicht. Es ist nahezu unmöglich einen Verfahrensbeistand abzulehnen oder ersetzen zu lassen. Versuche ohne eine absolut stichhaltige Begründung (Verwandtschaft mit einer Partei, körperlicher Angriff gegen einen Elternteil oder vergleichbares) fallen in der Regel sogar negativ auf den jeweiligen Elternteil zurück, der einen solchen Versuch unternimmt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verfahrensbeistand ..... ....
https://www.familienrecht-muenchen.de/Aktuelles/Aufgaben_und_Befugnisse_eines_Verfahrensbeistandes .....
https://www.anwalt.de/rechtstipps/was-ist-ein-verfahrensbeistand-und-welche-aufgabe-hat-er_092675.html
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